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    about 4 hours ago

 

"Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen."
§ 4a Absatz 1 Sätze 1 und 2 BDSG
Datenschutz - Externer Datenschutzbeauftragter


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Veröffentlichungen des Instituts für IT-Recht - Datenschutz
Freitag, den 04. Dezember 2009 um 11:07 Uhr

 

Google Analytics: vorerst abschalten?

Die obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben Ende November einen Beschluss erlassen, wonach die Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP-Adressen aufgrund der Personenbeziehbarkeit dieser Daten nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung zulässig sei. Damit ist in der Praxis von der Verwendung von Google Analytics (und ähnlicher Tools) in seiner derzeitigen Form in den meisten Fällen abzuraten.

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Veröffentlichungen des Instituts für IT-Recht - Datenschutz
Mittwoch, den 02. Dezember 2009 um 20:38 Uhr

 

Strafbarkeit des Datenschutzbeauftragten: verschärfte Haftung wie beim Compliance-Officer?

Der BGH hat im Juli diesen Jahres die strafrechtlich relevante Garantenpflicht eines Leiters der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts bejaht und die Verurteilung zur Betrugsbehilfe durch Unterlassen bestätigt (Az. 5 StR 394/08). Zugleich hat der BGH ausgeführt, dass vergleichbare Maßstäbe auch für „Compliance Officer“ in Unternehmen anwendbar seien. In diesem Beitrag soll geklärt werden, ob die strafrechtlichen Überlegungen des BGH auch auf die Stellung des Datenschutzbeauftragten im Betrieb übertragen werden können.

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Veröffentlichungen des Instituts für IT-Recht - Datenschutz
Mittwoch, den 25. November 2009 um 17:18 Uhr

 

Haftet der Datenschutzbeauftragte gegenüber dem Unternehmen?

Wie bereits kürzlich behandelt kann der Datenschutzbeauftragte bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht nur in Ausnahmefällen direkt von den Betroffenen haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Haftungsgegner ist in solchen Fällen das Unternehmen selbst. Damit stellt sich die Frage, ob und wann das zur Haftung herangezogene Unternehmen bei einem Verstoß gegen Datenschutzrecht Rückgriff gegenüber dem Datenschutzbeauftragen nehmen kann.

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Veröffentlichungen des Instituts für IT-Recht - Datenschutz
Mittwoch, den 18. November 2009 um 16:15 Uhr

 

Die Nutzung von Kundendaten zu Werbezwecken und die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung

Am 11. November 2009 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Verwendung von Kundendaten zu Werbezwecken zu entscheiden (Az.: VIII ZR 12/08). Damit liegt neben der Paybackentscheidung aus dem Jahr 2008 ein weiteres Urteil zu der Frage vor, welche Formalien für eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung eingehalten werden müssen, damit die Daten der Kunden zu Zwecken der Werbung genutzt werden können.

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